Einsprache gegen die Steuerveranlagung

Mit der Einsprache prüft das Steueramt Ihre Veranlagung nochmals – kostenlos, aber mit klaren Form- und Fristregeln.

✓ Gratis-Fristenrechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 132–135 DBG / Art. 48 StHG · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser

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Ablauf in 5 Schritten

  1. Verfügung prüfen: Spalte «Korrekturen» und Begründungen mit Ihrer Steuererklärung vergleichen.
  2. Frist notieren: 30 Tage ab Zustellung (Art. 132 Abs. 1 DBG). Bei Unklarheiten zuerst Einsprache einreichen, dann ergänzen.
  3. Antrag und Begründung formulieren, Belege beilegen.
  4. Unterschreiben (bei gemeinsamer Veranlagung beide) und per Post senden – am besten eingeschrieben.
  5. Einspracheentscheid abwarten: Er wird begründet zugestellt (Art. 135 Abs. 2 DBG). Dagegen Beschwerde/Rekurs innert 30 Tagen.

Meist gibt es zwei Verfügungen: Kantons-/Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer. Fechten Sie beide an, wenn der Fehler beide betrifft – das geht in einem Brief, wenn dieselbe Behörde zuständig ist.

Das gilt bei der Einsprache (Stand 19.10.2026)

PunktRegel
Frist30 Tage nach Zustellung, schriftlich bei der Veranlagungsbehörde (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Beginn am Tag nach der Eröffnung; Sa/So/staatlich anerkannter Feiertag → nächster Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG). Nicht erstreckbar, keine Gerichtsferien.
WahrungEingang bei der Behörde oder Übergabe an die Schweizerische Post (bzw. CH-Vertretung im Ausland) am letzten Tag (Art. 133 Abs. 1). Bei falscher Amtsstelle wird weitergeleitet (Abs. 2).
Formschriftlich, eigenhändig unterschrieben. Gewöhnliche E-Mail/Fax in der Regel ungültig (ZH, BE, VD); teils Online-Einsprache im Steuerportal (z. B. BE-Login).
BegründungdBSt: Antrag und Begründung nicht zwingend, Anfechtungswille genügt (ESTV); manche Kantone verlangen beides – also immer begründen.
Ermessensveranlagungnur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; begründen und Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 48 Abs. 2 StHG).
RisikoBehörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung zu Ihrem Nachteil ändern (Art. 135 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 4 StHG); Rückzug wirkungslos, wenn die Veranlagung unrichtig war (Art. 134 Abs. 2).
Kostengrundsätzlich kostenfrei; Kosten nur bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 135 Abs. 3 DBG).
Frist verpasstnur bei Militär-/Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder anderen erheblichen Gründen und Einreichung innert 30 Tagen nach Wegfall (Art. 133 Abs. 3 DBG).
DanachBeschwerde bzw. Rekurs gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen an eine unabhängige Instanz (Art. 140 DBG, Art. 50 StHG).

Quellen: Art. 132, 133, 134, 135, 140 DBG, Art. 48, 50 StHG; ESTV Steuerbegriffe Rechtsmittel, Steuerverwaltung Bern, BE TaxInfo, Steuerrekursgericht ZH, Gemeinde Oberweningen ZH, BJ Feiertage. Geprüft am 19.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

So funktioniert es

  1. Gratis Frist prüfen: Zustelldatum der Veranlagungsverfügung eingeben. Der Rechner zeigt das Ende der 30-Tage-Frist (Art. 132/133 DBG, Art. 48 StHG) – konservativ, nie zu spät.
  2. Form beachten: schriftlich, eigenhändig unterschrieben, per Post – gewöhnliche E-Mail gilt in der Regel nicht.
  3. Paket CHF 9.90: Einsprache mit Antrag und Begründung aus Modulen (Berufskosten, Säule 3a, Krankheitskosten …), Gesuch um Akteneinsicht, bei abgelaufener Frist Gesuch um Wiederherstellung (Art. 133 Abs. 3 DBG).

Einsprache-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung?

30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und läuft am nächsten Werktag ab, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Sie ist nicht erstreckbar. Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum – konservativ gerechnet.

Muss ich die Einsprache begründen?

Für die direkte Bundessteuer genügt grundsätzlich der erkennbare Wille, die Veranlagung anzufechten (ESTV). Einige Kantone verlangen aber Antrag und Begründung, und bei einer Ermessensveranlagung sind Begründung und Beweismittel Pflicht (Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine klare Begründung mit Belegen ist immer der sicherste Weg.

Kann die Steuer nach der Einsprache höher werden?

Ja. Die Veranlagungsbehörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagung nach Anhörung auch zu Ihrem Nachteil ändern (Art. 135 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 4 StHG). Prüfen Sie deshalb, ob es Punkte gibt, die gegen Sie sprechen könnten.