Mit der Einsprache prüft das Steueramt Ihre Veranlagung nochmals – kostenlos, aber mit klaren Form- und Fristregeln.
✓ Gratis-Fristenrechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 132–135 DBG / Art. 48 StHG · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser
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Meist gibt es zwei Verfügungen: Kantons-/Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer. Fechten Sie beide an, wenn der Fehler beide betrifft – das geht in einem Brief, wenn dieselbe Behörde zuständig ist.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Frist | 30 Tage nach Zustellung, schriftlich bei der Veranlagungsbehörde (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Beginn am Tag nach der Eröffnung; Sa/So/staatlich anerkannter Feiertag → nächster Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG). Nicht erstreckbar, keine Gerichtsferien. |
| Wahrung | Eingang bei der Behörde oder Übergabe an die Schweizerische Post (bzw. CH-Vertretung im Ausland) am letzten Tag (Art. 133 Abs. 1). Bei falscher Amtsstelle wird weitergeleitet (Abs. 2). |
| Form | schriftlich, eigenhändig unterschrieben. Gewöhnliche E-Mail/Fax in der Regel ungültig (ZH, BE, VD); teils Online-Einsprache im Steuerportal (z. B. BE-Login). |
| Begründung | dBSt: Antrag und Begründung nicht zwingend, Anfechtungswille genügt (ESTV); manche Kantone verlangen beides – also immer begründen. |
| Ermessensveranlagung | nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; begründen und Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 48 Abs. 2 StHG). |
| Risiko | Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung zu Ihrem Nachteil ändern (Art. 135 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 4 StHG); Rückzug wirkungslos, wenn die Veranlagung unrichtig war (Art. 134 Abs. 2). |
| Kosten | grundsätzlich kostenfrei; Kosten nur bei schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 135 Abs. 3 DBG). |
| Frist verpasst | nur bei Militär-/Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder anderen erheblichen Gründen und Einreichung innert 30 Tagen nach Wegfall (Art. 133 Abs. 3 DBG). |
| Danach | Beschwerde bzw. Rekurs gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen an eine unabhängige Instanz (Art. 140 DBG, Art. 50 StHG). |
Quellen: Art. 132, 133, 134, 135, 140 DBG, Art. 48, 50 StHG; ESTV Steuerbegriffe Rechtsmittel, Steuerverwaltung Bern, BE TaxInfo, Steuerrekursgericht ZH, Gemeinde Oberweningen ZH, BJ Feiertage. Geprüft am 19.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und läuft am nächsten Werktag ab, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Sie ist nicht erstreckbar. Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum – konservativ gerechnet.
Für die direkte Bundessteuer genügt grundsätzlich der erkennbare Wille, die Veranlagung anzufechten (ESTV). Einige Kantone verlangen aber Antrag und Begründung, und bei einer Ermessensveranlagung sind Begründung und Beweismittel Pflicht (Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine klare Begründung mit Belegen ist immer der sicherste Weg.
Ja. Die Veranlagungsbehörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagung nach Anhörung auch zu Ihrem Nachteil ändern (Art. 135 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 4 StHG). Prüfen Sie deshalb, ob es Punkte gibt, die gegen Sie sprechen könnten.