Hier sind die Hürden höher: Ohne Begründung und Beweismittel tritt das Steueramt nicht auf die Einsprache ein.
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Quellen: Art. 132, 133, 134, 135, 140 DBG, Art. 48, 50 StHG; ESTV Steuerbegriffe Rechtsmittel, Steuerverwaltung Bern, BE TaxInfo, Steuerrekursgericht ZH, Gemeinde Oberweningen ZH, BJ Feiertage. Geprüft am 19.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Für die direkte Bundessteuer genügt grundsätzlich der erkennbare Wille, die Veranlagung anzufechten (ESTV). Einige Kantone verlangen aber Antrag und Begründung, und bei einer Ermessensveranlagung sind Begründung und Beweismittel Pflicht (Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine klare Begründung mit Belegen ist immer der sicherste Weg.
30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und läuft am nächsten Werktag ab, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Sie ist nicht erstreckbar. Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum – konservativ gerechnet.
Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 135 Abs. 3 DBG). Kosten können nur auferlegt werden, wenn Sie sie durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben – etwa bei einer Ermessensveranlagung. Rekurs und Beschwerde danach sind bei Unterliegen meist kostenpflichtig.