Nur unter engen Voraussetzungen – mit Nachweis und innert 30 Tagen.
✓ Gratis-Fristenrechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 132–135 DBG / Art. 48 StHG · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser
Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
Ohne Hinderungsgrund wird die Veranlagung rechtskräftig. Dann bleibt nur die Revision (Art. 147 DBG) – eng: ausgeschlossen für Gründe, die Sie bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten vorbringen können (vergessene Abzüge gehören meist dazu).
Quellen: Art. 132, 133, 134, 135, 140 DBG, Art. 48, 50 StHG; ESTV Steuerbegriffe Rechtsmittel, Steuerverwaltung Bern, BE TaxInfo, Steuerrekursgericht ZH, Gemeinde Oberweningen ZH, BJ Feiertage. Geprüft am 19.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Auf eine verspätete Einsprache wird nur eingetreten, wenn Sie wegen Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder anderer erheblicher Gründe verhindert waren und die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einreichen (Art. 133 Abs. 3 DBG).
30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und läuft am nächsten Werktag ab, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Sie ist nicht erstreckbar. Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum – konservativ gerechnet.
Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 135 Abs. 3 DBG). Kosten können nur auferlegt werden, wenn Sie sie durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben – etwa bei einer Ermessensveranlagung. Rekurs und Beschwerde danach sind bei Unterliegen meist kostenpflichtig.