30 Kalendertage ab dem Tag nach der Zustellung – mit Verschiebung auf den nächsten Werktag.
✓ Gratis-Fristenrechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 132–135 DBG / Art. 48 StHG · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser
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| Schritt | Regel |
|---|---|
| Beginn | Tag nach der Eröffnung / Zustellung (Art. 133 Abs. 1 DBG) |
| Dauer | 30 Tage (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG) |
| Wochenende / Feiertag | endet am nächsten Werktag (Art. 133 Abs. 1). Welche Feiertage gelten, bestimmt der Kanton; nur Neujahr, Auffahrt und Weihnachten gelten in allen Kantonen, der 1. August bundesrechtlich (BJ). |
| Wahrung | Eingang bei der Behörde oder Übergabe an die Post am letzten Tag |
| Erstreckung | nein – gesetzliche Frist; keine Gerichtsferien (z. B. BE TaxInfo) |
| Nicht abgeholtes Einschreiben | kann am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt gelten, wenn mit Zustellung zu rechnen war (Praxis BE) – sicherer ab dem Zustellversuch rechnen |
Beispiel: Zustellung am Montag, 19.10.2026 → 30. Tag ist Mittwoch, 18.11.2026. Fällt der 30. Tag auf einen Samstag, läuft die Frist am Montag ab.
Unser Rechner verschiebt nur über Sa/So und die in allen Kantonen geltenden Feiertage – Ihr Datum ist damit nie zu spät.
Quellen: Art. 132, 133, 134, 135, 140 DBG, Art. 48, 50 StHG; ESTV Steuerbegriffe Rechtsmittel, Steuerverwaltung Bern, BE TaxInfo, Steuerrekursgericht ZH, Gemeinde Oberweningen ZH, BJ Feiertage. Geprüft am 19.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und läuft am nächsten Werktag ab, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Sie ist nicht erstreckbar. Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum – konservativ gerechnet.
Auf eine verspätete Einsprache wird nur eingetreten, wenn Sie wegen Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder anderer erheblicher Gründe verhindert waren und die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einreichen (Art. 133 Abs. 3 DBG).
In der Regel nein. Die Einsprache muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. Zürich, Bern und Waadt weisen ausdrücklich darauf hin, dass gewöhnliche E-Mails nicht gelten. Einige Kantone bieten eine Online-Einsprache im Steuerportal an (z. B. BE-Login).