Solange die Einsprachefrist läuft, können Sie vergessene oder gestrichene Abzüge mit Belegen geltend machen.
✓ Gratis-Fristenrechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 132–135 DBG / Art. 48 StHG · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser
Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
| Abzug | Was beilegen? |
|---|---|
| Berufskosten (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, übrige) | Arbeitsweg, Arbeitgeberbestätigung, Quittungen |
| Säule 3a | Bescheinigung der Bank / Versicherung |
| Krankheits- und Unfallkosten über dem Selbstbehalt | Aufstellung, Rechnungen, Leistungsabrechnungen der Krankenkasse |
| Aus- und Weiterbildung (berufsorientiert) | Rechnungen, Zahlungsnachweise |
| Spenden an steuerbefreite Institutionen | Spendenbestätigungen |
| Kinderdrittbetreuung | Rechnungen Kita/Tagesfamilie |
| Liegenschaftsunterhalt (effektiv oder Pauschale) | Rechnungen, Aufstellung |
Höhe und Voraussetzungen der Abzüge unterscheiden sich zwischen Bund und Kantonen – massgebend ist Ihre Wegleitung. Wir nennen bewusst keine Beträge. Achtung: Die Behörde kann bei der Einsprache auch andere Positionen neu prüfen (Art. 135 Abs. 1 DBG).
Quellen: Art. 132, 133, 134, 135, 140 DBG, Art. 48, 50 StHG; ESTV Steuerbegriffe Rechtsmittel, Steuerverwaltung Bern, BE TaxInfo, Steuerrekursgericht ZH, Gemeinde Oberweningen ZH, BJ Feiertage. Geprüft am 19.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Ja. Die Veranlagungsbehörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagung nach Anhörung auch zu Ihrem Nachteil ändern (Art. 135 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 4 StHG). Prüfen Sie deshalb, ob es Punkte gibt, die gegen Sie sprechen könnten.
30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 48 Abs. 1 StHG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und läuft am nächsten Werktag ab, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG). Sie ist nicht erstreckbar. Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum – konservativ gerechnet.
Für die direkte Bundessteuer genügt grundsätzlich der erkennbare Wille, die Veranlagung anzufechten (ESTV). Einige Kantone verlangen aber Antrag und Begründung, und bei einer Ermessensveranlagung sind Begründung und Beweismittel Pflicht (Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine klare Begründung mit Belegen ist immer der sicherste Weg.